Satzung

Die Satzung wurde im Rahmen der letzten Mitgleiderversammlung vom 13.03.2015 neu gefasst.

Dies hier ist die aktuell gültige Satzung.

§1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der 1907 in Waldlaubersheim, Gastwirtschaft Marx gegründete Sportverein führt den Namen „Viktoria“ 07 Waldlaubersheim.

Er ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes e.V. und der einzelnen Landes- und Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

Der Verein hat seinen Sitz in Waldlaubersheim.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Sportverein SV „Viktoria“ 07 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Mitglieder können bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche für ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen stellen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassig neutral.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mann und jede Frau werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder, jugendlichen Mitglieder und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch wird man Ehrenmitglied, wenn man das 70. Lebensjahr vollendet hat und 50 Jahre Mitglied ist.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, können aber auf eigenen Wunsch von der Beitragspflicht befreit werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (im Sinne des BGB §§ 106-113) hierzu abzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB! (Bürgerliches Gesetzbuch).

§4

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres bestimmt die Beitragsordnung.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

durch den Tod
durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres dem Viktoria 07 Waldlaubersheim schriftlich zugegangen sein.
durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn

sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen des Viktoria Waldlaubersheim schuldig gemacht hat.
Ein Mitglied länger als sechs Monate nach schriftlicher Mahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Viktoria 07 Waldlaubersheim nicht nachgekommen ist.
Wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
Wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben, wobei die Frist hierfür mindestens 14 Tage betragen muss.

Die Entscheidung über den Ausschluss ergeht schriftlich mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels. Das betroffene Mitglied hat das Recht, hiergegen binnen 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Gegenstände des Vereinsvermögens sind ohne Rücksicht auf ein etwaiges Zurückhalterecht herauszugeben.

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre alt ist.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwider laufen könnte.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den ergänzenden Anordnungen des Vereins zu verhalten. Anordnungen des Vorstandes, der Vereinsorgane und der sonstigen vom Verein zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Personen, insbesondere der Abteilungsleiter, der Übungsleiter, Trainer und Aufsichtspersonal ist Folge zu leisten.

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

§8

Organe des Vereins

1 Die Mitgliederversammlung

2 Der Vorstand

§9

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus den wahlberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse (Amtsblatt der VG Stromberg). Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit

Bei Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen nur dann geheim, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Sprecher des Vorstandes zu unterzeichnen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes.
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Zu b) Die Wahl des engeren Vorstandes (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer) erfolgt für 2 Jahre.

Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder erfolgt auf eine Amtszeit von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§10

Vorstand des Vereins

Der Vereinsvorstand besteht aus:

1 Dem engeren Vorstand

Drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
vier Beisitzern
2 Dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gem. Ziffer a. und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben und den beiden gewählten Kassenprüfern.

Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Diese sind Vorstände im Sinne des §26 BGB. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

Die Bewilligung von Aufgaben.
Die Durchführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen.
Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
Alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren.
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des engeren Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes erteilt werden.

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft die Sitzung des Vorstandes und Versammlungen der Mitglieder ein.

Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Sie sind berechtigt in besonderen Fällen auch andere als Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

Der I. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss, usw.). Die Ausschüsse sind in ihren Aufgabenbereichen selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist für Sonderaufgaben besonderer Ausschüsse zu bestimmen.

§11

Sonstige Bestimmungen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

Verweis,
Geldstrafe bis zu € 50,–;
Ein zeitlich unbegrenztes Verbot und der Benutzung der Sportanlagen;
Disqualifikationsstrafen bis zu einem Jahr;
Ausschluss aus dem Verein.
Dieser Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zu zustellen.

§12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist amtlich vorzunehmen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldlaubersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege und Förderung der Leibesübungen zu verwenden hat.

§13

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2015 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Alle anderen Satzungen oder Bestimmungen des SV Viktoria 07 Waldlaubersheim treten damit außer Kraft.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sofern vom Registergericht Teile der Satzungsänderung redaktionell beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese entsprechend abzuändern.

Waldlaubersheim, den 15 März 2015